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CONTINUE Software

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der CONTINUE Software GmbH

§1 Vertragsabschluß und Vertragsbedingungen

1. Die Vertragspartner halten sich vier Wochen an ihr Angebot gebunden.
2. CONTINUE Software GmbH kann schriftliche Vertragserklärungen des Auftraggebers verlangen. Im Zweifel gelten das Angebot und die Auftragsbestätigung der CONTINUE Software GmbH.
3. Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme usw. sind geistiges Eigentum der CONTINUE Software GmbH (vgl. § 4) und dürfen nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wenn kein Vertrag zustande kommt, sind sie zurückzugeben oder zu löschen und dürfen nicht benutzt werden.
4. Es gelten ausschließlich die Regeln in den Preis- und Konditionenlisten für CONTINUE Software GmbH Produkte und die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der CONTINUE Software GmbH. Für Software und Daten Dritter, die die CONTINUE Software GmbH mitvertreibt, gelten teils Sonderbedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn CONTINUE Software GmbH nicht ausdrücklich widerspricht.

§2 Auswahl der Produkte und Leistungen

Dem Auftraggeber sind die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software bekannt; er trägt das Risiko, ob die Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsabschluß durch Mitarbeiter der CONTINUE Software GmbH oder durch fachkundige Dritte beraten zu lassen. Vorgaben des Auftraggebers bedürfen der Schriftform. Für eine eventuelle Haftung der CONTINUE Software GmbH gilt § 12.

§3 Liefergegenstand

1. CONTINUE Software GmbH liefert die Software (lauffähiges Maschinenprogramm, Dokumentation auf CD-ROM) entsprechend der Produktbeschreibung und den Preis- und Konditionenlisten für CONTINUE Software GmbH Produkte.
2. Die Programme entsprechen den Beschreibungen in der Dokumentation; eine darüber hinausgehende Funktionalität der Programme schuldet CONTINUE Software GmbH nicht. Darstellungen in der Dokumentation, in Testprogrammen, in Produkt- und Projektbeschreibungen usw. sind keine Eigenschaftszusicherungen. Eigenschaftszusicherungen bedürfen einer ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung der CONTINUE Software GmbH. Standardsoftware wird mangels anderer Absprache in der bei Auslieferung aktuellen Version geliefert.
3. Die technischen Einsatzmöglichkeiten und -bedingungen der Programme (z.B. in bezug auf Datenbank, Betriebssystem, Hardware und Datenträger) werden auf Anfrage mitgeteilt.

§4 Urheberrecht

1. Alle Rechte an der Software, insbesondere das umfassende Urheberrecht mit allen Befugnissen an allen im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung einschließlich Gewährleistung, Betreuung und Pflege überlassenen Programmen, Unterlagen und Informationen stehen im Verhältnis zum Auftraggeber ausschließlich CONTINUE Software GmbH zu, auch soweit diese Gegenstände durch Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers entstanden sind. Der Auftraggeber hat an diesen Gegenständen nur die in § 5 - § 6 genannten nicht ausschließlichen Befugnisse.
2. Gesetzlich und vertraglich untersagt sind insbesondere jedes nicht ausdrücklich erlaubte Kopieren der Software, jedes nicht ausdrücklich erlaubte Weitergeben der Software und das Entwickeln ähnlicher Software unter Benutzung der CONTINUE Software GmbH Software
als Vorlage.

§5 Befugnisse des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die folgenden Regeln einzuhalten:
1. Der Auftraggeber benutzt nur die im Vertrag genannten Softwareprodukte, selbst wenn er technisch auch auf andere Softwareprodukte zugreifen kann.
2. Der Auftraggeber richtet pro produktiver Installation mit den Programmen höchstens vier weitere Installationen zum Zwecke des laufenden Testens und zum Zwecke der internen Schulung ein („Testinstallationen“). Eine Installation ist die Summe aller Komponenten, die mittelbar oder unmittelbar auf einen Satz Datenbanken zugreifen oder mit einem Satz Datenbanken interoperieren. Ein Satz Datenbanken ist dadurch bestimmt, daß jede Datenbanktabelle nicht mehr als einmal enthalten ist.
3. Die Software wird produktiv nur zu dem Zweck eingesetzt, die internen Geschäftsvorfälle und die von solchen Unternehmen abzuwickeln, die mit dem Auftraggeber gemäß § 15 Aktiengesetz verbunden sind („Konzernunternehmen“). Dies gilt auch für Testinstallationen.
4. Die Einzelheiten bestimmen sich nach den Preis- und Konditionenlisten.
5. Alle Datenverarbeitungsgeräte (z.B. Festplatten und Zentraleinheiten), auf die die Programme ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert werden, befinden sich in Räumen des Auftraggebers und stehen in seinem unmittelbaren Besitz.
6. Der Auftraggeber darf Datensicherung nach den Regeln der Technik betreiben und hierfür die notwendigen Sicherungskopien der Programme erstellen. Eine Sicherungskopie auf einem beweglichen Datenträger ist als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen. Das Handbuch darf für interne Zwecke auf Papier kopiert werden. Der Auftraggeber darf Urheberrechtsvermerke der CONTINUE GmbH nicht verändern oder entfernen.
7. Änderungen an Programmen dürfen nicht vom Auftraggeber durchgeführt werden. CONTINUE Software GmbH weist darauf hin, daß schon geringfügige Änderungen zu erheblichen, nicht vorhersehbaren Störungen im Ablauf des betreffenden Programmes und anderen Programmen führen können. Der Auftraggeber wird deshalb nachdrücklich vor eigenmächtigen Veränderungen der Programme gewarnt; er trägt das Risiko allein.
8. Bei der Lieferung der Software aufgrund der Bestellung des Auftraggebers beginnen die Befugnisse des Auftraggebers mit Eingang der Software. Für Software, die er nicht aufgrund seiner ersten Bestellung bekommt, sondern z.B. im Rahmen der Nachbesserung oder der Pflege, beginnen diese Befugnisse, sobald er die Programme auf einer Festplatte speichert oder in einer CPU verarbeitet. Sobald er die neuen Programme produktiv nutzt, erlöschen in Bezug auf die zuvor überlassenen und nun ersetzten Programme seine Befugnisse nach § 5 - § 6. Jedoch darf er drei Monate lang die neuen Programme als Testsystem nach den Regeln der Preis- und Konditionenlisten neben den alten, operativ genutzten Programmen nutzen. Für die Rückgabe gilt § 15.
9. Jede Nutzung der Programme, die über die Regelungen in diesen Geschäftsbedingungen oder in den Preis- und Konditionenlisten hinausgeht, bedarf der schriftlichen Zustimmung der CONTINUE Software GmbH. Erfolgt die Nutzung ohne diese Zustimmung, so stellt CONTINUE Software GmbH als Schadensersatz den für die weitergehende Nutzung anfallenden Betrag laut aktueller Preis- und Konditionenliste in Rechnung. Höherer Schadenersatz bleibt vorbehalten.
10. Der Auftraggeber ist verpflichtet, jede Veränderung, die seine Nutzungsberechtigung oder die Vergütung betrifft, CONTINUE Software GmbH im voraus schriftlich anzuzeigen und gegebenenfalls die schriftliche Zustimmung von CONTINUE Software GmbH einzuholen.
11. Beim Vertragstyp Kauf erhält der Auftraggeber die Rechte für grundsätzlich unbeschränkte Dauer.
12. Für Software anderer Hersteller gelten teils deren spezielle Regelungen. Die CONTINUE Software GmbH vermittelt für diese Software grundsätzlich nur die Rechte, die zur Nutzung der Programme zusammen mit der CONTINUE Software GmbH-Software notwendig sind. Ein Recht zur Umarbeitung oder Weitergabe ist darin grundsätzlich nicht enthalten.

§6 Weitergabe

Der Auftraggeber darf die Software, die er nach dem Vertragstyp Kauf erworben hat, Dritten nur durch Weiterverkauf (also nicht z.B. durch Miete) überlassen und nur unter Aufgabe der eigenen Nutzung. Voraussetzung für die Weitergabe ist die schriftliche Zustimmung der CONTINUE Software GmbH, die CONTINUE Software GmbH nicht unbillig verweigern wird. Mit dem Antrag auf Zustimmung legt der Auftraggeber eine schriftliche Erklärung seines Abnehmers vor, wonach der Abnehmer sich gegenüber der CONTINUE Software GmbH an die Nutzungs- und Weitergaberegeln bindet, wie sie den zu diesem Zeitpunkt bestehenden CONTINUE Software GmbH-Standard-Verträgen entsprechen. Der Dritte ist zur Ausübung der vertraglichen Nutzungsrechte erst berechtigt, wenn der Auftraggeber gegenüber CONTINUE Software GmbH schriftlich versichert hat, daß er alle Original-Programmkopien dem Dritten weitergegeben hat und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat. § 15 gilt entsprechend.

§7 Mitwirkung des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber sorgt für die Arbeitsumgebung der Software (z.B. Hardware und Betriebssystem) entsprechend den Vorgaben der CONTINUE Software GmbH. Er beachtet die Vorgaben im Handbuch.
2. Der Auftraggeber unterstützt CONTINUE Software GmbH bei der Auftragserfüllung im erforderlichen Umfang unentgeltlich, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt und an Spezifikationen, Tests, Abnahmen usw. mitwirkt. Er gewährt CONTINUE GmbH unmittelbar und mittels Datenfernübertragung Zugang zur Hard- und Software. Seine wesentlichen Belange sind hierbei zu wahren; insbesondere beachtet CONTINUE Software GmbH den Datenschutz. Wenn kein technisch leichter Zugang durch Telekommunikationseinrichtungen möglich ist oder gestattet wird, trägt der Auftraggeber sämtliche nachteiligen Folgen (z. B. die bei CONTINUE Software GmbH hierdurch entstehenden Mehrkosten).
3. Der Auftraggeber benennt einen Ansprechpartner, der der Gesprächspartner der CONTINUE Software GmbH ist und die erforderlichen Entscheidungen trifft oder unverzüglich herbeiführt. Der Ansprechpartner sorgt für eine gute Kooperation mit dem Kundenbetreuer der CONTINUE Software GmbH.
4. Der Auftraggeber testet gründlich jedes Programm auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der operativen Nutzung des Programmes beginnt. Dies gilt auch für Programme, die er im Rahmen der Gewährleistung und der Pflege erhält.
5. Die Nutzung von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Alpha- oder Beta-Testversionen erfolgt auf dessen eigene Gefahr und unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung. Für Schäden, die auf die Nutzung von Funktionen der Alpha- oder Beta-Testversionen zurückzuführen sind, wird keinerlei Haftung übernommen.
6. Der Auftraggeber trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, daß die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet, z.B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse usw.

§8 Lieferung, Liefer- und Leistungszeit

1. Die Lieferung der Software erfolgt dadurch, daß das maschinenlauffähige Programm und das Handbuch dem Auftraggeber durch Übergabe von Datenträgern, durch Einlesen in den Rechner oder durch Datenfernübertragung überlassen werden.
2. CONTINUE Software GmbH liefert Standardsoftware binnen eines Monats aus, jeweils ab Vertragsabschluß oder ab Abruf. Kürzere Liefertermine bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zusage der CONTINUE Software GmbH. CONTINUE Software GmbH hat Störungen durch Streik, Aussperrung, behördliches Eingreifen und andere unverschuldete Umstände nicht zu vertreten.
3. Wenn CONTINUE Software GmbH auf Mitwirkung oder Informationen des Auftraggebers wartet oder sonst in der Auftragsdurchführung unverschuldet behindert ist, gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung als verlängert. CONTINUE Software GmbH wird dem Auftraggeber die Behinderung mitteilen.
4. CONTINUE Software GmbH gerät nur durch eine Mahnung in Verzug. Alle Mahnungen und Fristsetzungen des Auftraggebers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Nachfristsetzungen müssen zumindest zwölf Arbeitstage betragen.

§9 Preis, Zahlung, Vorbehalt

1. Die Preise für Softwarelieferungen schließen Transport und Verpackung nicht ein. Es gilt der bei Vertragsabschluß gültige Preis; Preisänderungen bis zur Lieferung bleiben außer Betracht. Im übrigen gelten die Zu- und Abschläge aus der Preis- und Konditionenliste. Zu allen Preisen kommt die Umsatzsteuer hinzu.
2. Die Rechnung wird mit jeder einzelnen Lieferung oder Leistung gestellt. Zahlungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Skonto wird nicht gewährt. Ab 30 Tagen nach Fälligkeit berechnet CONTINUE Software GmbH Zinsen in Höhe von 3%-Punkten über dem 1-Monats-LIBOR der Europäischen Zentralbank.
3. CONTINUE Software GmbH kann Abschlagszahlungen oder volle Vorauszahlungen fordern, wenn zum Auftraggeber noch keine Geschäftsverbindung besteht, wenn die Lieferung ins Ausland erfolgen soll oder der Auftraggeber seinen Sitz im Ausland hat oder wenn Gründe bestehen, an der pünktlichen Zahlung durch den Auftraggeber zu zweifeln.
4. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Er kann seine Forderungen nicht an Dritte abtreten.
5. CONTINUE Software GmbH behält sich das Eigentum an den Vertragsgegenständen (z.B. Datenträger und Handbuch) bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Forderungen aus dem Vertrag vor. Der Auftraggeber hat CONTINUE Software GmbH bei Zugriff Dritter auf das Vorbehaltsgut sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten über die Rechte der CONTINUE Software GmbH zu unterrichten.
 

§10 Untersuchungs- und Rügepflicht

1. Der Auftraggeber übernimmt in bezug auf alle Lieferungen und Leistungen der CONTINUE Software GmbH eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend §§ 377, 378 HGB.
2. Der Auftraggeber erklärt Rügen mit genauer Beschreibung des Problems, auf Verlangen der CONTINUE Software GmbH schriftlich.
 

§11 Mängel und Nachbesserung

1. CONTINUE Software GmbH leistet für die vertragsgemäßen Eigenschaften (vgl. § 3 Abs. 2) Gewähr nach den Regeln des Kaufrechts, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. CONTINUE Software GmbH unterstützt den Auftraggeber bei der Suche nach dem Fehler und der Fehlerursache. Wenn der Fehler nicht nachweislich CONTINUE Software GmbH zuzuordnen ist, stellt sie diese Leistungen dem Auftraggeber in Rechnung; hierfür gilt § 17.
3. CONTINUE Software GmbH kann in erster Linie durch Nachbesserung Gewähr leisten. Die Nachbesserung erfolgt durch Fehlerbeseitigung, durch Überlassen eines neuen Programmstandes oder dadurch, daß CONTINUE Software GmbH zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Fehlers zu vermeiden. Der Auftraggeber unterstützt CONTINUE Software GmbH entsprechend § 7. Er muß einen neuen Programmstand übernehmen, es sei denn, dies führt für ihn zu unangemessenen Anpassungs- und Umstellungsproblemen.
4. Bei Kaufverträgen kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung der Vergütung nur insoweit und nur dann verlangen, wenn die (gegebenenfalls mehrfache) Nachbesserung des Mangels trotz einer schriftlich gesetzten Ausschlußfrist endgültig fehlschlägt.
5. Für Schadensersatzansprüche gilt § 12. Andere Rechte sind ausgeschlossen.
6. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Lieferung oder Leistung.
 

§12 Haftung

1. CONTINUE Software GmbH leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Gewährleistung,
Verzug, Verschulden bei Vertragsabschluß, Nebenpflichtverletzung oder unerlaubter Handlung) nur:
a) stets beschränkt auf die Höhe des Kaufpreises.
b) bei Vorsatz in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit und bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Eigenschaftszusicherung verhindert werden sollte;
c) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und aus Unmöglichkeit.
d) im übrigen: soweit CONTINUE Software GmbH gegen die aufgetretenen Schäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung. Der Einwand des Mitverschuldens (z.B. aus § 8) bleibt offen. Die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
2. Für Ansprüche des Auftraggebers aus Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsabschluß, Nebenpflichtverletzung oder Vertragsaufhebung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber Kenntnis vom Anspruch hat.
 

§13 Rechte Dritter

1. CONTINUE GmbH gewährleistet, daß dem Übergang der Befugnisse nach § 5 keine Rechte Dritter entgegenstehen. Andernfalls kann der Auftraggeber insofern nach einer schriftlichen Fristsetzung mit Kündigungsandrohung den Vertrag rückgängig machen und einen Miet- oder Leasingvertrag fristlos kündigen, es sei denn, CONTINUE Software GmbH verschafft ihm eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an vertragsgemäßer oder gleichwertiger Software. Für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gilt § 12.
2. CONTINUE Software GmbH wird auf eigene Kosten Ansprüche abwehren, die Dritte wegen Verletzung von Schutzrechten aufgrund der Lieferungen und Leistungen der CONTINUE Software GmbH gegen den Auftraggeber erheben. Der Auftraggeber darf von sich aus solche Ansprüche nicht anerkennen. Er ermächtigt CONTINUE Software GmbH, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu übernehmen; CONTINUE Software GmbH hält ihn von Forderungen frei, soweit diese Forderungen nicht auf seinem Verhalten beruhen. Der Auftraggeber unterrichtet CONTINUE Software GmbH unverzüglich, schriftlich und umfassend von Anspruchsbehauptungen Dritter.
 

§14 Geheimhaltung und Verwahrung

1. CONTINUE Software GmbH verpflichtet sich, alle ihr vom Auftraggeber zustehenden Informationen vertraulich zu behandeln. CONTINUE Software GmbH beachtet das Datenschutzrecht. CONTINUE Software GmbH darf Daten des Auftraggebers maschinell verarbeiten.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Vertragsgegenstände vor Dritten geheimzuhalten. Mitarbeiter usw., die Zugang zu Vertragsgegenständen haben, sind schriftlich über das Urheberrecht der CONTINUE Software GmbH und die Geheimhaltungspflicht zu belehren und auf die Einhaltung unmittelbar zugunsten CONTINUE Software GmbH zu verpflichten.
3. Der Auftraggeber verwahrt die Vertragsgegenstände - insbesondere ihm eventuell überlassene Quellprogramme und Dokumentationen - sorgfältig, um Mißbrauch auszuschließen.
 

§15 Ende des Nutzungsrechts

Zum Ende des Nutzungsrechts gibt der Auftraggeber alle Lieferungen und Kopien heraus und löscht gespeicherte Programme, soweit er nicht gesetzlich zur längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Die Erledigung versichert er schriftlich gegenüber CONTINUE Software GmbH. Die Nebenpflichten aus diesem Vertrag (z.B. aus § 5 und § 14) bleiben auf Dauer bestehen.
 

§16 Softwarepflege

1. CONTINUE GmbH erbringt als Softwarepflege die in der jeweils aktuellen Preis- und Konditionenliste genannten Leistungen. Die Leistungen werden nur in Bezug auf die zuletzt und die unmittelbar davor ausgelieferte Softwareversion erbracht. Jede Softwareversion ist in der Bezeichnung des Softwarestandes durch eine Ziffer hinter dem Punkt gekennzeichnet. Der Auftraggeber muß stets alle seine Installationen vollständig in Pflege halten oder die Pflege insgesamt aufkündigen.
2. Für Leistungsstörungen im Rahmen der Softwarepflege gelten die Regeln dieses Vertrages wie bei Kauf der Software. An die Stelle der Rückgängigmachung des Vertrages (§ 11 Abs. 4) tritt die außerordentliche Kündigung.
3. Der Auftraggeber kann weitere Unterstützungsleistungen zu den Bedingungen der Preis- und Konditionenlisten in Anspruch nehmen. Hierfür gelten gesonderte Vereinbarungen, hilfsweise § 17.
 

§17 Dienstleistungen

Dienstleistungen, die nicht von den ausdrücklichen Leistungsbeschreibungen der Kauf-, Miet-, Leasing- und Pflegeverträge erfaßt sind, sind gesondert zu vereinbaren und entsprechend der jeweils gültigen Preis- und Konditionenliste zu vergüten.
 

§18 Schluß

1. Vertragsänderungen und -ergänzungen müssen schriftlich erfolgen.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag zwischen den Vertragspartnern ist Aachen, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist und nicht zu den in § 4 des Deutschen Handelsgesetzbuches genannten Minderkaufleuten gehört. Vor jedem Gerichtsverfahren sind die Vertragspartner gehalten, einen außergerichtlichen Bereinigungsversuch, gegebenenfalls unter Einschaltung fachkundiger Dritter durchzuführen, es sei denn, ein solcher Versuch erscheint als nicht erfolgversprechend.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen der gesetzlich zulässigen Möglichkeiten der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.

Aachen 2018

CONTINUE Software GmbH