T12 Kapitel 5: Statistisches Bundesamt
Jede Firma, die Wareneinkäufe bzw. –verkäufe mit einem anderen EU-Mitgliedstaat tätigt, ist verpflichtet eine monatliche, statistische Meldung zur Intrahandelsstatistik an das Statistische Bundesamt abzugeben. Die Auskunftspflicht ist ausgesetzt, wenn der Wert der Warenverkehre pro Verkehrsrichtung (Versendung oder Eingang) 200 000 Euro im Vorjahr nicht überschritten hat.
Über den Menüpunkt {Statistisches Bundesamt} (P163) erhalten Sie ein Menü, über das Sie die Versendungs- und Eingangsstatistik erstellen können.

Bild: Menü Statistisches Bundesamt
Mit den Menüpunkten {Kundenliste aller Artikel} und {Lieferantenliste aller Artikel} können die Versendungs- und die Eingangsstatistik erstellt werden. Über die restlichen Menüpunkte können EG-Warennummern vergeben und angezeigt werden.
Stand: 24.02.2004 cb
T12 K5 Abschnitt 1: Kundenliste aller Artikel (Versendungsstatistik)
T12 K5 Abschnitt 2: Lieferantenliste aller Artikel (Eingangsstatistik)
T12 K5 Abschnitt 3: EG-Warennummern zuteilen